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USG
CH-BS
§ 31 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
Abfälle - Abfallanlagen
§ 31 USG BS · Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
1. Die zuständige Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die Betroffenen vorher an.
2. Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn
a) eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist;
b) die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können;
c) die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.
3. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, inbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt werden müssen.