Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.100 USG CH-BS

§ 31 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen

Abfälle - Abfallanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 USG BS · Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen

1. Die zuständige Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die Betroffenen vorher an.

2. Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn

a) eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist;

b) die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können;

c) die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.

3. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, inbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt werden müssen.

← § 30 USG BS Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zweck und Geltungsbereich § 33 USG BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →