Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.100 USG CH-BS

§ 30 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Abfallverbrennungsanlagen

Abfälle - Abfallanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 USG BS · Abfallverbrennungsanlagen

1. Der Kanton betreibt Abfallverbrennungsanlagen, um anderweitig nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle umweltgerecht zu entsorgen.

2. Der Kanton sorgt dafür, dass auf seinem Gebiet eine leistungsfähige Abfallverbrennungsanlage für die umweltgerechte Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen errichtet und betrieben werden kann.

← § 29 USG BS Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zweck und Geltungsbereich § 31 USG BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →