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USG
CH-BS
§ 30 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Abfallverbrennungsanlagen
Abfälle - Abfallanlagen
§ 30 USG BS · Abfallverbrennungsanlagen
1. Der Kanton betreibt Abfallverbrennungsanlagen, um anderweitig nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle umweltgerecht zu entsorgen.
2. Der Kanton sorgt dafür, dass auf seinem Gebiet eine leistungsfähige Abfallverbrennungsanlage für die umweltgerechte Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen errichtet und betrieben werden kann.