780.100
USG
CH-BS
§ 3 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS)
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 USG BS
1. Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Landgemeinden sowie den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Landgemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination.
2. Der Kanton kann auch private und gemischtwirtschaftliche Projekte, Anlagen und Aktionen, die dem Umweltschutz dienen und im kantonalen Interesse stehen, fördern, unterstützen oder sich daran beteiligen.