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780.100 USG CH-BS

§ 29 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Bewilligungspflicht

Abfälle - Abfallanlagen
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§ 29 USG BS · Bewilligungspflicht

1. Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht.

2. Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde nötig

a) regionale Sammelstellen;

b) Zwischenlager;

c) Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen;

d) Abfallverbrennungsanlagen;

e) Deponien.

3. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung ihrer Tätigkeiten bieten, d. h. wenn insbesondere

a) Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden;

b) die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit gewährleistet ist.

4. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die zuständige Behörde legt den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.

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