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780.100 USG CH-BS

§ 27 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Baustellenabfälle

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 27 USG BS · Baustellenabfälle

1. Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie so weit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.

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