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USG
CH-BS
§ 27 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Baustellenabfälle
Abfälle - Beseitigung der Abfälle
§ 27 USG BS · Baustellenabfälle
1. Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie so weit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.