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USG
CH-BS
§ 26 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Abfälle aus Industrie und Gewerbe
Abfälle - Beseitigung der Abfälle
§ 26 USG BS · Abfälle aus Industrie und Gewerbe
1. Industrie- oder Gewerbebetriebe müssen Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst keine Abfälle entstehen.
2. Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen so weit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
3. Die zuständige Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat.