§ 25 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe
§ 25 USG BS · Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe
1. Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkaufsstelle des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle zuführen.
2. Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung.
3. Für Sonderabfälle aus Haushaltungen, die nicht der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können, betreiben Kanton und Landgemeinden öffentliche Sammelstellen. Dasselbe gilt auch für Sonderabfälle, die beim Kleingewerbe in vergleichbarer Art und Menge wie in Haushaltungen anfallen und nicht der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.