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780.100 USG CH-BS

§ 24 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Beseitigung der Siedlungsabfälle

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 24 USG BS · Beseitigung der Siedlungsabfälle

1. Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle.

2. Der Kanton und die Landgemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten wiederverwertbaren Abfälle.

3. Kanton und Landgemeinden betreiben für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert und verwertet werden können, Kompostierungsanlagen. Sie können solche Anlagen auch unterstützen oder sich daran beteiligen. Sie geben dabei kleineren Anlagen in unmittelbarer Nähe der Abfallproduzentinnen und -produzenten den Vorzug.

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