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780.100 USG CH-BS

§ 23 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Sammlung der Siedlungsabfälle

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 23 USG BS · Sammlung der Siedlungsabfälle

1. Im Stadtgebiet werden Siedlungsabfälle vom Kanton, im Gebiet der Landgemeinden von den Gemeinden gesammelt und zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen transportiert.

2. Kanton und Landgemeinden sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden.

3. ...

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