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780.100 USG CH-BS

§ 22 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Wiederverwertung der Siedlungsabfälle

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 22 USG BS · Wiederverwertung der Siedlungsabfälle

1. Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen.

2. Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet werden.

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