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USG
CH-BS
§ 21 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Übertragung und Übernahme von Aufgaben
Abfälle - Allgemeine Bestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_885550_2_1_c)
§ 21 USG BS · Übertragung und Übernahme von Aufgaben
1. Kanton und Landgemeinden können ihre Aufgaben bei der Abfallbewirtschaftung Privaten übertragen.
2. Der Kanton kann sich vertraglich zur Einsammlung oder Beseitigung von Abfällen aus der Region verpflichten.