Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.100 USG CH-BS

§ 21 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Übertragung und Übernahme von Aufgaben

Abfälle - Allgemeine Bestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_885550_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 USG BS · Übertragung und Übernahme von Aufgaben

1. Kanton und Landgemeinden können ihre Aufgaben bei der Abfallbewirtschaftung Privaten übertragen.

2. Der Kanton kann sich vertraglich zur Einsammlung oder Beseitigung von Abfällen aus der Region verpflichten.

← § 20a USG BS Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zweck und Geltungsbereich § 22 USG BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →