§ 20a Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Sauberkeit und Abfallvermeidung
§ 20a USG BS · Sauberkeit und Abfallvermeidung
1. Wer im öffentlichen Raum in der Stadt Basel Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
1bis. Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
1ter. Für die Abgabe von Getränken und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr in Gebäuden und auf Grundstücken, die im Eigentum des Kantons stehen oder vom Kanton genutzt werden, muss Mehrweggeschirr verwendet werden. Für Gebäude und Grundstücke, die vom Kanton an Private vermietet oder verpachtet wurden, gilt Abs. 1bis sinngemäss.
2. Von der Regelung gemäss Abs. 1 ausgenommen sind die drei Fasnachtstage sowie der Verkauf von Esswaren an der Herbstmesse.
2bis. Der Regierungsrat kann insbesondere in folgenden Fällen Ausnahmen von der Mehrweggeschirrpflicht vorsehen
a) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET-und Glasflaschen, Alu-Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe in hohem Masse sicherstellt;
b) bei Getränken oder Esswaren, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint;
c) bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
3. ...
4. Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen.
5. Die Einwohnergemeinden erlassen für ihr Gebiet mit Abs. 1 bis Abs. 4 vergleichbare Bestimmungen.