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780.100 USG CH-BS

§ 20 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Grundsätze

Abfälle - Allgemeine Bestimmungen[[1]](#titletitle_text_fn_885550_2_1_c)
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§ 20 USG BS · Grundsätze

1. Abfälle sollen möglichst vermieden werden.

2. Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.

3. Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.

4. Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.

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