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780.100 USG CH-BS

§ 2 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Verursacherprinzip

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 USG BS · Verursacherprinzip

1. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

2. Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften in kantonalen Spezialgesetzen.

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