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780.100 USG CH-BS

§ 19c Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Gesundheitsschutz

Nichtionisierende Strahlung
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§ 19c USG BS · Gesundheitsschutz

1. Der Kanton wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunkstandorte hin, mit dem Ziel die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten.

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