780.100
USG
CH-BS
§ 19c Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Gesundheitsschutz
Nichtionisierende Strahlung
§ 19c USG BS · Gesundheitsschutz
1. Der Kanton wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunkstandorte hin, mit dem Ziel die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten.