780.100
USG
CH-BS
§ 19 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt - Immissionsüberwachung durch den Kanton
Nichtionisierende Strahlung
§ 19 b USG BS · Immissionsüberwachung durch den Kanton
1. Die zuständige Behörde überwacht den Stand und die Entwicklung der Immissionen nichtionisierender Strahlung. Sie führt dazu Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und berichtet dem Grossen Rat jährlich darüber.