780.100
USG
CH-BS
§ 19 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt - Kontrolle von Sendeanlagen
Nichtionisierende Strahlung
§ 19 a USG BS · Kontrolle von Sendeanlagen
1. Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch Stichprobenkontrollen. Sie führt dazu Messungen oder Inspektionen durch oder lässt solche durchführen. Sie berücksichtigt dabei in erster Linie Anlagen, die bei der Abnahmemessung den Anlagegrenzwert zu 80% oder mehr ausgeschöpft haben.
2. Die Kosten für die Kontrollen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage zu tragen.