§ 19 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen
§ 19 USG BS · Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen
1. Park-and-Ride-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Parkierungsanlagen, welche aufgrund ihres Standortes in der Nähe von geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vor allem den Fahrgästen dieser Verkehrsmittel dienen.
1bis. Der Kanton fördert aktiv die Erstellung von Bike-and-Ride-Anlagen an allen wichtigen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs in der Agglomeration Basel. Er arbeitet hierzu eng mit den benachbarten Kantonen und Gemeinden sowie den elsässischen und badischen Behörden zusammen. Er setzt sich für attraktive und gebührenfreie Anlagen ein, die geeignet sind, den Modalsplit zugunsten des öffentlichen Verkehrs im Kanton zu verbessern, auch beim Pendlerverkehr von und nach ausserhalb des Kantonsgebiets.
2. Der Kanton fördert aktiv die Erstellung von Park-and-Ride-Anlagen in Verbindung mit dem nationalen oder internationalen Eisenbahnnetz oder mit peripheren Stationen öffentlicher Nahverkehrsmittel. Er fördert ferner die Bereitstellung zusätzlicher Abstellflächen, die während Messen und anderer ausserordentlicher Anlässe als Park-and-Ride-Anlagen benützt werden können.
3. In Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen sowie den elsässischen und badischen Behörden fördert der Kanton mit geeigneten Mitteln auch ausserhalb des Kantonsgebietes die Erstellung von Park-and-Ride-Anlagen, die geeignet sind, für Fahrten von auswärts ins Kantonsgebiet den Modalsplit zugunsten des öffentlichen Verkehrs zu verbessern.
4. Der Kanton setzt sich ein für eine Gestaltung der Parkgebühren, welche die Attraktivität der Park-and-Ride-Anlagen insbesondere für die Pendlerinnen und Pendler mit Arbeitsplatz in Basel sicherstellt. Einzelheiten werden auf dem Verordnungswege geregelt.
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