§ 18 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsarealen
§ 18 USG BS · Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsarealen
1. Auf Staatsarealen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur parkiert werden
a) Dienstfahrzeuge;
b) Fahrzeuge, deren Benützerinnen und Benützer über eine entsprechende Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements verfügen;
c) Besucherfahrzeuge auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
2. Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b kann nur erteilt werden
a) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss ärztlichem Zeugnis auf deren Benützung angewiesen sind;
b) für Privatfahrzeuge, die regelmässig dienstlich benützt werden;
c) für Solarfahrzeuge;
d) für Privatfahrzeuge von Schichtarbeiterinnen und -arbeitern, die zum Zeitpunkt ihres Arbeitsantritts oder -endes den Arbeitsweg nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können;
e) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit anderen zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben;
f) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.
3. Die zuständige Behörde erhebt von den Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. e ein Entgelt. Entgelte können ebenfalls erhoben werden von Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. c, d und f.