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780.100 USG CH-BS

§ 18 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsarealen

Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr - Ruhender privater Motorfahrzeugverkehr
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§ 18 USG BS · Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsarealen

1. Auf Staatsarealen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur parkiert werden

a) Dienstfahrzeuge;

b) Fahrzeuge, deren Benützerinnen und Benützer über eine entsprechende Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements verfügen;

c) Besucherfahrzeuge auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

2. Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b kann nur erteilt werden

a) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss ärztlichem Zeugnis auf deren Benützung angewiesen sind;

b) für Privatfahrzeuge, die regelmässig dienstlich benützt werden;

c) für Solarfahrzeuge;

d) für Privatfahrzeuge von Schichtarbeiterinnen und -arbeitern, die zum Zeitpunkt ihres Arbeitsantritts oder -endes den Arbeitsweg nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können;

e) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit anderen zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben;

f) für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.

3. Die zuständige Behörde erhebt von den Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. e ein Entgelt. Entgelte können ebenfalls erhoben werden von Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. c, d und f.

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