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780.100 USG CH-BS

§ 16d Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Befristung des ZEM

Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr - Ruhender privater Motorfahrzeugverkehr
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§ 16d USG BS · Befristung des ZEM

1. Der ZEM wird längstens bis zur Deckung der Förderbeiträge für die Ladeinfrastruktur für Elektroautos sowie eines Fehlbetrags gemäss § 16b Abs. 3 erhoben.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Erhebung des ZEM einzustellen, wenn dessen Zweck gemäss Abs. 1 erreicht ist.

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