§ 16c Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Finanzierung des Fonds
§ 16c USG BS · Finanzierung des Fonds
1. Der Fonds wird durch einen auf dem Strombezug aus dem öffentlichen Stromnetz bei Ladevorgängen erhobenen Zuschlag zur Elektrifizierung der motorisierten Mobilität (ZEM) und durch allfällige Förderbeiträge des Bundes gespeist.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe des ZEM fest. Dieser beträgt höchstens 2,5 Rp./kWh.
3. Ausgenommen von der Erhebung des ZEM sind unter Vorbehalt der Installation eines separaten, für die Erhebung des ZEM vorgesehenen Zählers
a) bei Inkrafttreten der §§ 16b ff. bereits bestehende Ladeinfrastrukturen;
b) Ladeinfrastrukturen, für deren Erstellung und Erweiterung keine Förderbeiträge gewährt werden.
4. Der Regierungsrat kann Mittel aus dem Fonds Energieförderabgabe in den neuen Fonds übertragen. Diese Mittel sind zu einem späteren Zeitpunkt soweit möglich wieder in den Fonds Energieförderabgabe zurück zu überweisen.