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780.100 USG CH-BS

§ 16 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Parkplätze auf öffentlichem Grund

Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr - Ruhender privater Motorfahrzeugverkehr
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§ 16 USG BS · Parkplätze auf öffentlichem Grund

1. Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen fördern die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten und stellen dafür nach Möglichkeit genügend Parkflächen für motorisierte und nicht-motorisierte Zweiräder zur Verfügung.

1bis Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass an allen stark frequentierten Orten sowie an weiteren geeigneten Orten, insbesondere Verwaltungsgebäuden, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl wenn möglich gedeckter Veloabstellplätze eingerichtet werden.

1ter Parkplätze auf öffentlichem Grund werden zeitlich und monetär bewirtschaftet. Die Gebührenhöhe orientiert sich dabei an der Kostenwahrheit und am Verursachendenprinzip. Sie wird regelmässig überprüft. Für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten kann davon abgewichen werden. Zweiräder parkieren auf öffentlichem Grund kostenlos.

2. Das zeitlich unbeschränkte Parkieren privater Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ist bevorzugt Behinderten, Anwohnenden, ansässigen Geschäftsbetrieben und gleichermassen Betroffenen zu ermöglichen. Als gleichermassen Betroffene gelten Anwohnende, welche auf Grund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).

2bis Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für eine Verlagerung von Parkplätzen vom öffentlichem Strassenraum auf Privatgelände.

3. Die Beachtung von Parkverboten ist durch bauliche Massnahmen zu unterstützen, soweit dadurch

a) Fussgängerinnen, Fussgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer nicht behindert werden;

b) der Güterumschlag nicht übermässig erschwert wird;

c) das Stadtbild nicht stark beeinträchtigt wird;

d) der Strassenunterhalt nicht übermässig erschwert wird.

4. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

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