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780.100 USG CH-BS

§ 15 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Einhalten von Verkehrsbeschränkungen

Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr - Rollender privater Motorfahrzeugverkehr
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§ 15 USG BS · Einhalten von Verkehrsbeschränkungen

1. Der Kanton und die Landgemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden.

2. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

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