780.100
USG
CH-BS
§ 14 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Schutz der Wohngebiete
Immissionsschutz - Umweltbelastungen aus dem Verkehr - Rollender privater Motorfahrzeugverkehr
§ 14 USG BS · Schutz der Wohngebiete
1. Der Kanton und die Landgemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen. Zur Reduktion des Durchgangs- und Pendlerverkehrs in den Wohngebieten setzt sich der Kanton für eine rasche Verwirklichung des Nationalstrassennetzes auf Kantonsgebiet ein.
2. Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die zuständigen Behörden des Kantons unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung in Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.
3. Die Landgemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Rahmen des Bundesrechts abweichende Zonenhöchstgeschwindigkeiten vorsehen.