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780.100 USG CH-BS

§ 12 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Lärmschutzmassnahmen

Immissionsschutz - Lärm
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§ 12 USG BS · Lärmschutzmassnahmen

1. Der Kanton und die Landgemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohnzonen an, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht überschritten werden.

2. Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden.

3. Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von Wohnräumen gestatten.

4. Der Kanton kann Beiträge an Schallschutzmassnahmen an Gebäuden gewähren, wenn der Immissionsgrenzwert durch den Strassenverkehrslärm überschritten wird.

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