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780.100 USG CH-BS

§ 11 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Lärmempfindlichkeitsstufen

Immissionsschutz - Lärm
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§ 11 USG BS · Lärmempfindlichkeitsstufen

1. Der Regierungsrat, für die Landgemeinden der Gemeinderat, ordnet die Lärmempfindlichkeitsstufen den bestehenden Nutzungszonen zu.

2. Er berücksichtigt dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst klein gehalten werden.

3. Die Zuordnung wird vom Grossen Rat, für die Landgemeinden vom Einwohnerrat bzw. von der Gemeindeversammlung unter Ausschluss des Referendums genehmigt. Die entsprechenden Beschlüsse der Landgemeinden unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

4. Gegen einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Abs. 3 kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

5. Im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung erfolgt die Zuweisung in dem für die Nutzungsplanung massgeblichen Verfahren.

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