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780.100 USG CH-BS

§ 10 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Emissionsverbund

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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§ 10 USG BS · Emissionsverbund

1. Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Emissionsverbund bilden.

2. Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.

3. Die Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn

a) der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen;

b) der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst;

c) die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten sinnvollen räumlichen Zusammenhang stehen;

d) die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist;

e) der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung der Emissionen führt.

4. Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach § 9 Abs. 1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsverbund nach Abs. 3 lit. a entsprechend an.

5. Die zuständige Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.

6. Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider Kantone zustimmen.

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