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780.100 USG CH-BS

§ 1 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 USG BS · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz will

a) den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen;

b) ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen.

2. Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden.

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