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§ 7 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser - Übergangsbestimmung

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§ 7 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser · Übergangsbestimmung

1. Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. März 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. März 2018, welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird.

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