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CH-BS
§ 6 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser · Allgemeine Bestimmungen
1. Ablesung und Verrechnung
a) Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen und verrechnet.
b) Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird.
c) Auf allen Wasserpreisen wird die Mehrwertsteuer erhoben.
d) Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.
e) * Es wird zusätzlich ein Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen gemäss § 60 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 in Höhe von Fr. 0.08/m³ erhoben.