Allgemeiner Wassertarif
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Anwendung
Dieser Tarif gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung; vorbehalten bleibt die Verrechnung nach §§ 2, 3 und 4.
2. Wasserpreis
Der Wasserpreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogenen Kubikmeter Wasser und einem Grundpreis, der anhand des Spitzendurchflusses auf der Anschlussleitung zum einzelnen Wasserzähler bestimmt wird.
3. Einheitspreis
Der Einheitspreis beträgt Fr. 1.58/m³.
4. Grundpreis
Leistungsbereich | Spitzendurchfluss | Jährlicher Grundpreis
Leistungsbereich 1 | bis 3.24 m³/h | Fr. 300
Leistungsbereich 2 | 3.25-4.32 m³/h | Fr. 420
Leistungsbereich 3 | 4.33-5.4 m³/h | Fr. 600
Leistungsbereich 4 | 5.41-9.00 m³/h | Fr. 1'200
Leistungsbereich 5 | 9.01-11.52 m³/h | Fr. 1'800
Leistungsbereich 6 | 11.53-19.80 m³/h | Fr. 2'100
Leistungsbereich 7 | 19.81-36.00 m³/h | Fr. 4'200
Leistungsbereich 8 | 36.01-54 m³/h | Fr. 6'600
Leistungsbereich 9 | 54.01-90.00 m³/h | Fr. 10'800
Leistungsbereich 10 | 90.01-252.00 m³/h | Fr. 21'000
5. Besondere Bestimmungen
a) Die Ablesung erfolgt in der Regel jährlich, mit viermonatlichen Akontozahlungen, die je ungefähr einem Drittel der Jahresrechnung entsprechen.
b) Die Abrechnung gewerblicher und industrieller Bezüger kann monatlich erfolgen.
1. Anwendung
Diese Tarife gelten für die Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung, die Wasser für besondere Zwecke einsetzen.
2. Temporäre Wasserabgabe
a) * Einheitspreis: Fr. 1.58/m³
b) Grundpreis: Zählerpreis: Fr 1.25/Zähler/Tag
c) Fixkostenanteil (pro Ausleihung oder Jahr): Fr. 150.-
3. Wasserabgabe für Kleingärten
a) * Einheitspreis: Fr. 1.58/m³
b) Grundpreis: Fr. 150.-/Jahr
4. Sprinkleranlagen
a) Einheitspreis (Zur Brandverhütung und -bekämpfung verwendetes Wasser wird nicht verrechnet.): Fr. -.-
b) Grundpreis (Nach Anschlussleistung der Anlage): Fr. 65.-/(m³/h)/Jahr
5. Klima- und Kühlanlagen
a) * Einheitspreis: Fr. 1.58/m³
b) Grundpreis: Fr. 60.-/(m³/h)/Jahr
6. Rohwasserabgabe
a) * Einheitspreis: Fr. 0.65/m³
b) Grundpreis: gemäss § 1 Abs. 4
1. Tarif
Sockeltarif für den Mindestbezug von 50'000 m³: Fr. 57'000 / Jahr *
Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³: Fr. 1.14/m³ *
Grundpreis: gemäss § 1 Abs. 4
2. Bedingungen für die Brauchwasser-Lieferung
a) Mindestbezug von 50'000 m³/Jahr;
b) Separates Brauchwassernetz mit Brauchwasserzählern in den Gebäuden der Kundin und des Kunden;
c) Abschaltbar bei Engpässen in der Trinkwasserversorgung;
d) Es wird keine Trinkwasserqualität garantiert.
3. Das unverschmutzte Brauchwasser muss über eine Sauberwasserableitung oder in einen Vorfluter abgeführt werden. Verschmutztes Brauchwasser ist über die ARA abzuleiten. Entsprechende Bewilligungen der zuständigen kantonalen Verwaltung sind vorgängig einzuholen.
1. Bei einem Trinkwasserbezug von mehr als 120'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.
2. Bei einem reinen Brauchwasserbezug von mehr als 100'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.
1. Wasserverbrauch für öffentliche Zwecke
a) Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung gestellt.
b) Dieser Wasserverbrauch ist den IWB mit 75% des Einheitspreises nach § 1 Abs. 3 zu vergüten.
2. Brunnbriefe
a) Die Industriellen Werke Basel sind ermächtigt, aufgrund von Brunnbriefen käuflich erworbene Berechtigungen zum Bezug von Quellwasser im laufenden Erguss durch Abschluss eines Vertrages zum Bezug zu beliebiger Zeit zu konvertieren, sofern der Abonnent sich bereit erklärt, auf seine Kosten einen Wasserzähler einzubauen und unterhalten zu lassen.
b) Neben dem Grundpreis nach § 1 Abs. 4 ist in diesem Fall für jeden über 800 m³ (½ Helbling) pro Jahr hinaus bezogenen m³ der Einheitspreis nach § 1 Abs. 3 zu bezahlen.
1. Ablesung und Verrechnung
a) Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen und verrechnet.
b) Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird.
c) Auf allen Wasserpreisen wird die Mehrwertsteuer erhoben.
d) Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.
e) * Es wird zusätzlich ein Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen gemäss § 60 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 in Höhe von Fr. 0.08/m³ erhoben.
1. Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. März 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. März 2018, welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird.