772.800
CH-BS
§ 8 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht
1. IWB oder deren Beauftragte ist der Zutritt zu den Anlagen der Trinkwasserversorgung während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.
2. Der Zugang zu dem Übergabepunkt, der Hauptabsperrarmatur und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.