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§ 68 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Ergänzende Vorschriften

Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
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§ 68 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Ergänzende Vorschriften

1. IWB kann für bestimmte Anwendungen des Trinkwassers zusätzliche Vorschriften erlassen.

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