772.800
CH-BS
§ 68 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Ergänzende Vorschriften
Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
§ 68 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Ergänzende Vorschriften
1. IWB kann für bestimmte Anwendungen des Trinkwassers zusätzliche Vorschriften erlassen.