772.800
CH-BS
§ 67 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
§ 67 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
1. In Ausnahmefällen, z.B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Trinkwasser festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.