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§ 67 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
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§ 67 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

1. In Ausnahmefällen, z.B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Trinkwasser festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.

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