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CH-BS
§ 66 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - In den Gemeinden Bettingen und Riehen
Öffentliche Brunnen
§ 66 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · In den Gemeinden Bettingen und Riehen
1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind für ihre öffentlichen Brunnen selbst verantwortlich.
2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Trinkwasserverbrauch in ihrem Gebiet den von IWB gemäss § 65 Abs. 4 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwischen IWB und den Gemeinden Bettingen und Riehen vertraglich geregelt.