772.800
CH-BS
§ 65 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - In der Stadt Basel
Öffentliche Brunnen
§ 65 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · In der Stadt Basel
1. IWB ist für die öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel, insbesondere für Betrieb und Unterhalt, zuständig.
2. Die öffentlichen Brunnen werden in der Regel auf Allmend aufgestellt.
3. Die öffentlichen Brunnen mit den dazugehörenden Einrichtungen sind Eigentum des Kantons.
4. IWB erhebt auf ihre Gebühren für den Bezug von Trinkwasser einen Zuschlag, der die Aufwendungen im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Brunnen deckt.