§ 64 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Bewilligung
§ 64 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Bewilligung
1. Temporäre Anschlüsse der Trinkwasserversorgung für vorübergehende Zwecke, wie z.B. Baustellen, etc., bedürfen einer Bewilligung von IWB. Mit Ausgabe des Standrohrs bzw. des Wasserzählers durch IWB ist die Bewilligung hierfür erteilt.
2. Der Bezug von Trinkwasser ab bestehender Anschlussleitung oder Hydrant (Unter- und Überflurhydranten), mit Ausnahme zum Zwecke der Brandbekämpfung, ist ausschliesslich mittels eines Standrohrs mit Messeinrichtung bzw. eines Wasserzählers zulässig.
3. Die Kundin oder der Kunde hat entsprechende Massnahmen nach Vorgabe IWB zu ergreifen, um einen Rückfluss in das Versorgungsnetz von IWB zu verhindern. Bei Zuwiderhandlungen werden die Kosten für allfällige Massnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der fehlbaren Kundin oder dem fehlbaren Kunden in Rechnung gestellt.
4. IWB kann für Trinkwasser, welches für eine kurze und befristete Dauer geliefert wird, vor Beginn der Lieferung eine Sicherheitsleistung verlangen.