772.800
CH-BS
§ 60 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Rechnungsstellung an Dritte
Rechnungsstellung
§ 60 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Rechnungsstellung an Dritte
1. Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Trinkwasser an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selber bezahlt haben.