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§ 60 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Rechnungsstellung an Dritte

Rechnungsstellung
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§ 60 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Rechnungsstellung an Dritte

1. Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Trinkwasser an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selber bezahlt haben.

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