§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser
§ 56 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser
1. IWB kann die Lieferung von Trinkwasser verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde
a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
b) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
c) rechts- oder tarifwidrig Trinkwasser bezieht;
d) IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Trinkwasserversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht;
e) nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet;
f) wenn die Sicherheitsleistung gemäss § 64 Abs. 4 nicht geleistet wird.
2. Die Einstellung der Lieferung von Trinkwasser befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.