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§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser

Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
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§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser

1. IWB kann die Lieferung von Trinkwasser in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen

a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;

b) Betriebsstörungen;

c) Mangel an Trinkwasser;

d) höhere Gewalt;

e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.

2. Im Brandfall hat die Feuerwehr Vorrang.

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