772.800
CH-BS
§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser
Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 55 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser
1. IWB kann die Lieferung von Trinkwasser in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen
a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
b) Betriebsstörungen;
c) Mangel an Trinkwasser;
d) höhere Gewalt;
e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.
2. Im Brandfall hat die Feuerwehr Vorrang.