772.800
CH-BS
§ 54 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Abgabe von Trinkwasser an Dritte
Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 54 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Abgabe von Trinkwasser an Dritte
1. Das bezogene Trinkwasser darf ohne schriftliche Zustimmung von IWB nicht an Dritte weitergegeben oder auf ein anderes Grundstück geleitet werden.