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§ 54 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Abgabe von Trinkwasser an Dritte

Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
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§ 54 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Abgabe von Trinkwasser an Dritte

1. Das bezogene Trinkwasser darf ohne schriftliche Zustimmung von IWB nicht an Dritte weitergegeben oder auf ein anderes Grundstück geleitet werden.

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