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§ 52 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Allgemeines

Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
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§ 52 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Allgemeines

1. IWB liefert Trinkwasser nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anforderungen der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 zu entsprechen.

3. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizinischer Fachleute über die Beimischung von Substanzen zum Trinkwasser aus volkshygienischen oder prophylaktischen Gründen und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Der Regierungsrat kann vor dem Entscheid den Verwaltungsrat von IWB anhören. IWB vollzieht den Beschluss des Regierungsrates.

4. Die Lieferung von Trinkwasser erfolgt in der Regel ununterbrochen.

5. IWB übernimmt für die Einhaltung einer bestimmten Wasserzusammensetzung (Härte, etc.), Temperatur sowie einen konstanten Druck keine Gewähr.

6. Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Verbindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 25.

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