772.800
CH-BS
§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Verhalten bei Störungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Verhalten bei Störungen
1. Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Trinkwasserversorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.