772.800
CH-BS
§ 48 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Messgenauigkeit
Messwertermittlung
§ 48 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Messgenauigkeit
1. Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.