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§ 47 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Allgemeines

Messwertermittlung
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§ 47 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Allgemeines

1. Die bezogene Trinkwassermenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.

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