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§ 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Private Messeinrichtungen

Messeinrichtung
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§ 46 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Private Messeinrichtungen

1. Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Trinkwassers an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.

2. Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.

3. Die §§ 38 bis 45 sowie Kapitel 7 gelten nicht für private Messeinrichtungen

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