772.800
CH-BS
§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Arbeiten an Messeinrichtungen
Messeinrichtung
§ 40 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Arbeiten an Messeinrichtungen
1. Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.