Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.800 CH-BS

§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Schutz der Anlagen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Schutz der Anlagen

1. Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von mindestens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von mindestens 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzuhalten.

2. Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Trinkwasserversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.

3. Die Kundin oder der Kunde ist für eine sichere Erdung verantwortlich und hat die dafür notwendigen Massnahmen unter Beizug von Fachpersonal zu treffen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen.

← § 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser Gegenstand § 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →