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§ 34 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Spezialbewilligungen

Hausinstallationen
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§ 34 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Spezialbewilligungen

1. In Bezug auf spezielle Hausinstallationen kann IWB Spezialbewilligungen an Unternehmen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berechtigen.

2. Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften hinsichtlich Erteilung, Erlöschen und Entzug gelten auch für Spezialbewilligungen. IWB bestimmt nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie kann auch eine Prüfung anordnen.

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