772.800
CH-BS
§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser - Ausführungsbewilligung
Hausinstallationen
§ 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser · Ausführungsbewilligung
1. Alle Arbeiten an Hausinstallationen müssen vor der Ausführung durch IWB bewilligt werden. Ohne eine vorgängig schriftlich erteilte Ausführungsbewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden.
2. Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist Bewilligung vor Ausführung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.